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Jobben



Viele Studierende jobben, um den Lebensunterhalt und das Studium zu finanzieren. Die studentische Arbeitsvermittlung des Studentenwerks Berlin, die "Heinzelmännchen", unterstützt Studierende dabei, indem sie passende Arbeitgeber vermittelt.

Wer neben dem Studium arbeitet, muss eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften beachten, zum Beispiel hinsichtlich Sozialversicherung, BAföG und Kindergeld. Nachfolgend haben wir für Sie dazu einige Hinweise zusammengestellt.

Werkstudentenprivileg

Wer als "ordentlich" Studierender an einer Hochschule eingeschrieben ist, unterliegt in einem Job während der Vorlesungszeit und/oder in den Semesterferien weder der Kranken-, Pflege- noch der Arbeitslosenversicherungspflicht. Studierende und Arbeitgeber "sparen" die entsprechenden Beiträge. Lediglich die Rentenversicherung wird abgezogen. Die studentische Krankenversicherung bleibt bestehen. Für jobbende Studierende, die sich in einem Urlaubssemester befinden, trifft dies nicht zu. Sie werden in allen Bereichen sozialversicherungspflichtig, da sie als Arbeitnehmer eingestuft werden.

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20 Stunden Regelung

Ordentlich studiert, wer überwiegend als Studierender und nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden für Jobs in der Vorlesungszeit nicht überschritten wird. Wer darüber hinaus arbeitet, gilt nicht mehr als "ordentlicher Studierender", sondern wird versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Außerhalb der Vorlesungszeit (Semesterferien/Wochenende/nachts) können diese 20 Std. ohne Konsequenzen überschritten werden. Beachten Sie aber die Einkommensgrenzen für BAföG- und Kindergeldempfänger.

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Kurzfristige Beschäftigung

Diese Form des Jobbens ist interessant, wenn Sie während des Kalenderjahres nur kurzzeitig mehr als 20 Wochenstunden arbeiten wollen. Kennzeichen für eine kurzfristige Beschäftigung sind die Art der Arbeit (z. B. mehrtägiger Messejob) oder die von Beginn an zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages.

Eine Pflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfällt, wenn diese Form der Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres (Januar-Dezember) keine zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschreitet. Die Zwei-Monate-Regelung wird angewendet, wenn Sie mindestens fünf Tage in der Woche arbeiten. Sollten Sie weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten, gilt die 50-Arbeitstage-Regelung. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der kurzfristigen Beschäftigung für die Sozialversicherungen keine Rolle.

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Geringfügige Beschäftigung / 400 Euro-Job

Studierende, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig nicht mehr als 400 Euro verdienen, sind im Regelfall von der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungen befreit. Der Arbeitgeber zahlt allein einen Pauschalbetrag für die Kranken- und Rentenversicherung. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijobzentrale.

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Verdienst von 400-800 Euro

Studierende, die mehr als 400 und weniger als 800 Euro monatlich verdienen, zahlen in der Regel keine zusätzlichen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine gezahlte Lohnsteuer wird in der Regel am Ende des Jahres vom Finanzamt zurückerstattet. Allerdings müssen reduzierte Rentenbeiträge gezahlt werden. Die Arbeitszeit von 20 Wochenstunden darf nicht überschritten werden. Eine Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung kann freiwillig erfolgen.

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Sozialversicherungsausweis und Lohnsteuerkarte

Für das studentische Jobben werden der Sozialversicherungsausweis und die Lohnsteuerkarte benötigt. Die Lohnsteuerkarte beantragt man beim Bürgeramt. Für die folgenden Jahre wird sie automatisch zugestellt. Sie muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Haben Sie mehrere Jobs gleichzeitig, können Sie sich weitere Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI ausstellen lassen. Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerklasse VI einen hohen Steuersatz einbehalten muss, der mit der Steuererklärung zurück erstattet werden kann.

Den Sozialversicherungsausweis, als Nachweis ihrer gesetzlichen Rentenversicherung, beantragen Sie bei der deutschen Rentenversicherung. Der Ausweis muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

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Selbständige Tätigkeit

Arbeitet man weder auf Lohnsteuerkarte noch in einer geringfügigen Beschäftigung, so handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit (Honorartätigkeit). Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG sind nicht berechtigt, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Für diese Form des Jobbens muss beim Finanzamt eine zweite Steuernummer beantragt werden. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte beim Auftraggeber entfällt. Wenn Sie für die gewünschte Tätigkeit Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit selbst bestimmen können, handelt es sich i.d.R. um eine selbständige Tätigkeit. Nähere Angaben finden Sie im Einkommensteuergesetz unter § 18. Durch Rechnungsstellung erhalten Sie ein Honorar, keinen Lohn. Weitere Informationen zu den Steuerregelungen finden Sie hier.

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Einkommensgrenzen bei Kindergeldbezug und für BAföG-Empfänger

Eltern erhalten kein Kindergeld, wenn das studierende Kind jährlich mehr als 8.004 Euro brutto zzgl. 1.000 Euro Werbungskostenpauschale und Sozialversicherungsbeiträge verdient. Hier muss genau gerechnet werden, denn sobald die Grenze überschritten wird, muss bereits gezahltes Kindergeld zurückgezahlt werden.

Neu: Ab 2012 entfallen die Einkommengrenzen für den Kindergeldbezug!

Wer eine Förderung nach BAföG erhält und nebenbei arbeitet, muss die voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen bei der BAföG-Antragstellung mit angeben. Wenn die Verdiensteinnahmen jährlich 4.800 Euro brutto übersteigen, muss mit Abzügen beim BAföG gerechnet werden. Werbungskosten sind schon eingerechnet. Zusätzlich ist nur die Beantragung besonderer Ausbildungskosten möglich. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 23 Abs. 5 BAföG auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden, sofern er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.

Zu den Themen: Unterhalt der Eltern, BAföG, Stipendien, Kredite.

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