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Ratschläge zum Ausfüllen der Formulare

Die BAföG-Formulare sind bundeseinheitlich und daher bei jedem Amt für Ausbildungsförderung gleich.

Für den ersten Antrag benötigen Sie das Formblatt 1 , die Anlage 1 zu Formblatt 1, das Formblatt 2 sowie ein oder mehrere Formblätter 3, eventuell benötigen Sie auch noch Anlage 2 (Erklärung zum Kinderbetreuungszuschlag) zu Formblatt 1. Ausländische Studierende benötigen zusätzlich das Formblatt 4. Hilfe für den Erstantrag finden Sie auch in unserer Checkliste. Antragsformulare liegen im Vorraum des Amtes für Ausbildungsförderung in der Behrenstr. 40/41 (montags - freitags 06:00 - 19:00) aus und sind auch an unseren Infopoints erhältlich, sie können aber auch über das Formularcenter heruntergeladen werden

Das Formblatt 1 muss jeder Studierdende selbst ausfüllen, da es nur Fragen enthält, die Sie aus eigenem Wissen beantworten können, wie zum Beispiel Ihre Adresse, die Ihrer Eltern und weitere statistische Daten. Sofern Sie nicht bei Ihren Eltern oder in einer Wohnung Ihrer Eltern wohnen, erhalten Sie einen pauschalisierten Mietzuschlag in Höhe von 224,- € . Hierfür reichen Sie den Mietvertrag oder die Meldebescheinigung ein. Sollten Sie nicht bei den Eltern, sondern selbst krankenversichert sein, so geben Sie dies unter Zeile 63 an. Sie können dann unter bestimmten Bedingungen einen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag von 62,- € bzw. 11,- € erhalten.

WICHTIG!

Wenn Sie noch nicht alle Unterlagen beschaffen konnten, stellen Sie zunächst einen formlosen schriftlichen Antrag,den Sie auch per Fax vorab 030/93939 887279 übermitteln können, um die Antragsfrist zu wahren!

Wichtig ist natürlich die korrekte Angabe der Bankverbindung. Geben Sie auf jeden Fall die BIC und IBAN an. . Achten Sie bitte darauf, die Zahlen richtig und gut lesbar einzutragen, da sonst lange Zahlungsverzögerungen auftreten können. Ausbildungsförderung wird nur bargeldlos geleistet.

Bei den Angaben zum eigenen Einkommen sind die voraussichtlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum, also in der Regel einem Jahr, einzutragen. Beabsichtigen Sie in dieser Zeit, z. B. in den Semesterferien, zu arbeiten, so kürzt nicht automatisch jeder verdiente Euro die Förderung. Bruttoverdienste von ledigen Studierenden bis zu jährlich 4.800,- € sind anrechnungsfrei.

Beispiele für anzugebendes Vermögen sind Sparguthaben, Aktien- und Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Kraftfahrzeuge (auch Motorräder) oder Grundstücke. Maßgebend ist hier der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Bei ledigen Studierenden wird Vermögen über 5.200,- € in monatlich gleichen Teilen vom Förderungsbedarf abgezogen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben zum Vermögen beim Bundeszentralamt für Steuern jährlich überprüft werden. Machen Sie bitte wahrheitsgemäße Angaben, Sie vermeiden sich und dem Amt viel Arbeit, Aufregung und ggf. großen Ärger. Sie müssen alle Vermögenswerte angeben, die auf Konten angelegt sind, die auf Ihren Namen laufen. Dies gilt auch dann, wenn Sie der Meinung sind, dass die betreffenden Werte nicht (mehr) Ihnen gehören. Die rechtliche Zuordnung prüft das Amt für Ausbildungsförderung.

Auf die Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang (Anlage 1 zu Formblatt 1) sollten Sie besondere Sorgfalt verwenden. Insbesondere sind zeitlich lückenlose Eintragungen erforderlich, um Rückfragen zu vermeiden. Ihre Informationen sind wichtig für die Prüfung des Anspruches auf eine elternunabhängige Förderung, die Voraussetzungen dafür werden im Kapitel 8 erläutert.

Für die Gewährung des Kinderbetreuungszuschlages für Ihre eigenen Kinder füllen Sie bitte die Anlage 2 zu Formblatt 1 aus. Sie muss von Ihnen und ggf. von dem anderen Elternteil unterschrieben werden.

Sie brauchen auf der Vorderseite des Formblattes 2 nur den eigenen Namen und den der Hochschule einzutragen, an der sie immatrikuliert sind. Auf der Rückseite ist unter Zeile 42 die Fachrichtung und das Fachsemester bzw. das Studienjahr bei Antragstellung einzutragen. z.B. das Sommersemester ist das erste Fachsemester in der Fachrichtung Deutsch und Englisch Bachelor mit Lehramtsoption. Am Ende des Formblattes ist eine Bestätigung der Eintragungen durch Ihre Hochschule vorgesehen. Das Formblatt braucht nicht eingereicht zu werden, wenn Sie diese Angaben auf einer maschinellen Immatrikulationsbescheinigung im Original einreichen, auf der Ihre Hochschule diese Daten aufgedruckt hat.

In die Formblätter 3 sind die Einkommensdaten der Eltern und ggf. Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners einzutragen. Darüber hinaus sind Angaben zur jeweiligen persönlichen Situation (z. B. über die Art der Erwerbstätigkeit und den Familienstand) erforderlich; dies gilt insbesondere auch für weitere Kinder Ihrer Eltern. Erzielt nur ein Elternteil Einkommen, kann der nicht Erwerbstätige dies auf der Seite 4 des Formblattes bestätigen. Erzielen beide Elternteile Einkünfte, müssen sie jeweils eine Einkommenserklärung ausfüllen. Nachzuweisen ist das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (siehe aber Punkt 6). Für eine Antragstellung zum Sommersemester 2013sind daher die Einkommensnachweise für das Kalenderjahr 2011 vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Kinder) Ihrer Eltern wird auf den aktuellen Stand während des Bewilligungszeitraums abgestellt.

Sollte das Finanzamt noch keinen Steuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr erstellt haben, so genügt eine Arbeitgeberbescheinigung über das erzielte Bruttogehalt und die abgeführten Steuern. Für alle Eltern, die nicht erwerbstätig sind und Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld oder Rente erhalten, gilt: Die Einkommen sind durch (unbeglaubigte) Kopien der entsprechenden Leistungsbescheide z.B. der Agentur für Arbeit oder der Rentenbehörde zu belegen.

Sind Einkommensbezieher zur Einkommensteuer zu veranlagen und wurde der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erstellt, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

Ausländische Studierende füllen zusätzlich das Formblatt 4 aus. Als ausländischer Studierender können Sie BAföG erhalten, wenn z.B.

  • Sie selbst anerkannter Asylberechtigter / Flüchtling sind
  • Mutter, Vater oder Ihr Ehepartner bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner Deutsche/r ist
  • Sie vor dem Studium mindestens 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Eine Berufsausbildung wird nicht angerechnet.
  • Mutter oder Vater innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 3 Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig waren
  • bestimmte Aufenthaltskriterien erfüllt sind (z.B. ständiger Wohnsitz im Inland, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes)

Da Ihre BAföG - Berechtigung den Bestimmungen des BAföGs und des Aufenthaltsgesetzes unterliegt, sollten Sie unbedingt zu uns in die Beratung kommen. Die Regelungen allein zu verstehen ist nahezu unmöglich.